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Kassenarzt oder Wahlarzt in Wien: Was der Unterschied für Sie bedeutet

Redaktion Erfahrungsatlas · zuletzt aktualisiert am 3. November 2026

Wer in Wien eine Ordination sucht, stößt auf zwei Begriffe: Kassenärztinnen und Kassenärzte auf der einen Seite, Wahlärztinnen und Wahlärzte auf der anderen. Sie können beide frei wählen, doch die Abrechnung folgt unterschiedlichen Regeln. Wer die Unterschiede kennt, erlebt bei der Rechnung keine Überraschung und findet leichter die passende Betreuung.

Kassenärztinnen und Kassenärzte: Abrechnung über die e-card

Kassenärztinnen und Kassenärzte, auch Vertragsärzte genannt, haben einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern. In Wien sind das vor allem die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) sowie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).

In einer Kassenordination stecken Sie Ihre e-card, und die Ordination rechnet die Leistungen direkt mit Ihrem Versicherungsträger ab. Für Kassenleistungen bezahlen Sie bei der ÖGK in der Regel nichts dazu. Bei einigen Versicherungsträgern sind allerdings Selbstbehalte vorgesehen. Leistungen, die nicht der Krankenbehandlung dienen, etwa Führerscheinuntersuchungen oder bestimmte Atteste, müssen Sie auch in einer Kassenordination privat bezahlen; darüber muss die Ärztin oder der Arzt Sie vorab informieren.

Als Nachteil empfinden viele Patientinnen und Patienten die Wartezeiten. Gerade bei manchen Fachrichtungen kann es dauern, bis ein Termin frei ist, und im Gespräch bleibt oft wenig Zeit.

Wahlärztinnen und Wahlärzte: zuerst zahlen, dann einreichen

Wahlärztinnen und Wahlärzte haben keinen Vertrag mit der Krankenkasse und legen ihre Honorare frei fest. Der Ablauf unterscheidet sich deshalb deutlich:

  1. Honorarnote: Nach der Behandlung erhalten Sie eine Honorarnote, die Sie zunächst selbst begleichen, etwa bar, mit Bankomatkarte oder per Überweisung.
  2. Kostenerstattung: Die bezahlte Honorarnote reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein oder lassen sie von der Ordination einreichen. Die Kasse erstattet Ihnen dann einen Teil.

Seit 1. Jänner 2026 sind Wahlärztinnen und Wahlärzte gesetzlich verpflichtet, das e-card-System und ELGA zu nutzen, etwa für die e-Medikation und das e-Impfpass-System. Das ändert aber nichts am Grundprinzip: Abgerechnet wird weiterhin über die Honorarnote, nicht direkt über die e-card.

Viele Patientinnen und Patienten schätzen in Wahlarztordinationen kürzere Wartezeiten auf einen Termin und mehr Zeit für das Gespräch. Wie das im Einzelfall aussieht, ist aber von Ordination zu Ordination verschieden.

Die 80-Prozent-Regel: ein häufiges Missverständnis

Oft wird angenommen, die Krankenkasse erstatte 80 Prozent der Wahlarztrechnung. Das stimmt nicht. Nach § 131 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) bemisst sich die Erstattung am Kassentarif. Die ÖGK erstattet grundsätzlich 80 Prozent jenes Betrags, den sie einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt für dieselbe Leistung bezahlt hätte, höchstens aber die tatsächlichen Kosten.

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Eine Wahlarztordination verrechnet für eine internistische Untersuchung 160 Euro. Der Kassentarif für dieselbe Leistung liegt bei 60 Euro. Die ÖGK erstattet 80 Prozent davon, also 48 Euro. Die restlichen 112 Euro tragen Sie selbst. Weil Wahlarzthonorare meist deutlich über den Kassentarifen liegen, ist der erstattete Anteil an der Rechnung in der Praxis oft gering. Fragen Sie deshalb vorab, mit welchem Honorar Sie rechnen müssen.

So reichen Sie die Honorarnote ein

Für die Einreichung gibt es heute mehrere Wege:

  • Über die Ordination: Seit 1. Juli 2024 müssen Wahlärztinnen und Wahlärzte, die mindestens 300 Patientinnen und Patienten im Jahr behandeln, die Honorarnoten ihrer Patientinnen und Patienten elektronisch an ÖGK, BVAEB oder SVS übermitteln. Die Übermittlung läuft über das System WAHonline, wie auch das Sozialministerium erläutert. Andere Ordinationen können freiwillig teilnehmen. Sie bezahlen die Rechnung und teilen der Ordination mit, auf welches Konto die Erstattung gehen soll.
  • Selbst online: Über das Service „Rechnung einreichen“ auf Meine ÖGK oder in der Meine-ÖGK-App, mit ID Austria.
  • Per Post: Das Formular lässt sich auch ausdrucken und mit der Honorarnote an die ÖGK schicken.

Damit die ÖGK erstatten kann, braucht sie eine bezahlte Honorarnote im Original oder als Duplikat mit genauen Angaben zu Behandlungsdaten, Behandlungsdauer und Diagnose, Ihrem Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Ihrer Sozialversicherungsnummer sowie der Stampiglie der Ordination. Als Zahlungsnachweis genügt bei Barzahlung ein Vermerk auf der Rechnung, sonst etwa ein Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg. Einreichen können Sie innerhalb von 42 Monaten ab dem Behandlungsdatum.

Kassenarzt und Wahlarzt im selben Quartal

Eine Regel überrascht viele: Waren Sie im selben Kalendervierteljahr bei einer Vertragsärztin und bei einer Wahlärztin desselben Fachgebiets, erstattet die ÖGK für den Wahlarztbesuch nichts. Suchen Sie im selben Quartal mehrere Wahlärztinnen oder Wahlärzte desselben Fachgebiets auf, wird nur die zuerst eingereichte Rechnung erstattet. Überlegen Sie also vor einem Wahlarzttermin, ob Sie im laufenden Quartal bereits eine Kassenordination dieses Fachgebiets besucht haben.

Rezepte und Krankenstand

  • Rezepte: Wahlärztinnen und Wahlärzte können freiwillig am sogenannten Rezepturrecht teilnehmen. Sie erhalten dann eigene ÖGK-Rezeptformulare, mit denen Medikamente auf Kosten der Krankenkasse verordnet werden können. Frei verschreibbar sind dabei nur Arzneimittel aus dem Grünen Bereich des Erstattungskodex; andere brauchen eine Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst. Fragen Sie in der Ordination nach, ob sie am Rezepturrecht teilnimmt.
  • Krankenstand: Bestätigt eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt Ihre Arbeitsunfähigkeit, schicken Sie die schriftliche Bestätigung laut ÖGK umgehend an eine Kundenservicestelle und informieren Sie Ihren Dienstgeber, bei Arbeitslosigkeit das AMS. Ob die Ordination die Krankmeldung bereits elektronisch übermittelt, können Sie direkt dort erfragen.

Private Zusatzversicherung

Wer häufig Wahlärztinnen und Wahlärzte aufsucht, überlegt oft eine private Zusatzversicherung für ambulante Behandlungen. Solche Verträge übernehmen je nach Tarif einen Teil oder den Großteil des Betrags, den die Krankenkasse nicht erstattet, meist bis zu einer jährlichen Höchstgrenze. Ob zuerst die Krankenkasse abrechnen muss und welche Belege der Versicherer verlangt, steht in Ihrer Polizze. Klären Sie das, bevor Sie Rechnungen einreichen.

Welche Ordination passt zu Ihnen?

Die Wahl hängt von Ihren Prioritäten und Ihrer gesundheitlichen Situation ab:

  • Für eine Kassenordination spricht: keine Vorauszahlung, Abrechnung über die e-card, kein Aufwand mit Belegen. Das ist gerade bei Routineuntersuchungen, chronischen Erkrankungen und regelmäßiger Vorsorge ein Vorteil.
  • Für eine Wahlarztordination spricht: oft raschere Termine und mehr Zeit im Gespräch. Dem stehen eigene Kosten gegenüber, die die Kasse nur zu einem Teil erstattet.

Viele Wienerinnen und Wiener kombinieren beide Möglichkeiten: Für die hausärztliche Versorgung nutzen sie eine Kassenordination im eigenen Bezirk, bei bestimmten fachärztlichen Fragen gehen sie gezielt zu einer Wahlärztin oder einem Wahlarzt. Achten Sie dabei auf die Quartalsregel, damit die Erstattung nicht entfällt.