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Hausarztmodell in der Schweiz: Was Sie in Zürich wissen sollten
Redaktion Erfahrungsatlas · zuletzt aktualisiert am 3. November 2026
Viele Versicherte in der Schweiz wählen in der Grundversicherung ein Modell mit eingeschränkter Arztwahl, um Prämien zu sparen. Beim Hausarztmodell verpflichten Sie sich, bei gesundheitlichen Anliegen zuerst Ihre gewählte Hausarztpraxis aufzusuchen. Dieser Ratgeber erklärt, wie das Modell funktioniert, welche Ausnahmen es gibt und worauf Sie im Kanton Zürich achten sollten.
Der gesetzliche Rahmen
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) geregelt. Grundsätzlich können Versicherte unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen. Das KVG erlaubt den Versicherern aber, besondere Versicherungsformen anzubieten, bei denen Versicherte ihre Wahl freiwillig einschränken (Art. 41 Abs. 4 und Art. 62 KVG). Im Gegenzug können die Versicherer die Prämien für diese Modelle senken, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erläutert.
Verbreitet sind drei Grundformen:
- Hausarztmodell: Sie wählen eine Hausarztpraxis aus der Liste Ihres Versicherers. Sie ist Ihre erste Anlaufstelle und überweist Sie bei Bedarf weiter.
- HMO-Modell: Erste Anlaufstelle ist ein Gesundheitszentrum, in dem mehrere Ärztinnen und Ärzte zusammenarbeiten.
- Telmed-Modell: Vor einem Arztbesuch wenden Sie sich zuerst an eine telefonische oder digitale Beratungsstelle.
Für die Prämien 2027 ordnet das BAG die Modelle neu in Kategorien: „PRAXIS“ fasst das bisherige Hausarzt- und HMO-Modell zusammen, „TEL_DIG“ umfasst telefonische und digitale Erstkontakte, neu hinzu kommen „PHARM“ mit einer Partnerapotheke als erster Anlaufstelle und „FLEX“ mit mehreren wählbaren Anlaufstellen. Wie hoch der Prämienrabatt ausfällt, legt jeder Versicherer selbst fest. Vergleichen Sie die Angebote deshalb einzeln.
Die Hausarztpraxis als erste Anlaufstelle
Kern des Modells ist das sogenannte Gatekeeping. Ob Rückenschmerzen, Hautausschlag oder Magenbeschwerden: Ihre gewählte Hausarztpraxis ist zuerst zuständig. Sie stellt eine erste Diagnose, beginnt die Behandlung und entscheidet, ob eine Überweisung an eine Spezialistin, einen Spezialisten oder ins Spital nötig ist.
Wie eine Überweisung ablaufen muss und wie lange sie gilt, regeln die Versicherungsbedingungen Ihres Versicherers. Manche Bedingungen verlangen etwa, dass auch für Nachkontrollen beim Spezialisten erneut Rücksprache mit der Hausarztpraxis gehalten wird. Lesen Sie die Bedingungen Ihres Modells deshalb genau.
Ausnahmen von der Überweisungspflicht
Es gibt Situationen, in denen Sie nicht zuerst Ihre Hausarztpraxis kontaktieren müssen. Welche das sind, steht in den Bedingungen Ihres Versicherers; typisch sind die folgenden:
- Notfälle: Bei akuter Lebensgefahr wählen Sie die Notrufnummer 144. Für nicht lebensbedrohliche Notfälle ist im Kanton Zürich das AERZTEFON unter der Gratisnummer 0800 33 66 55 rund um die Uhr erreichbar; über dieselbe Nummer erreichen Sie auch den zahnärztlichen Notfalldienst. Die Versicherungsbedingungen verlangen in der Regel, dass Sie Ihre Hausarztpraxis nach einer Notfallbehandlung so bald wie möglich informieren.
- Frauenärztliche und augenärztliche Behandlungen: Viele Versicherer erlauben den direkten Gang zur Gynäkologin oder zum Augenarzt. Das ist aber nicht überall gleich geregelt.
- Kinderärztliche Behandlung: Für Kinder sehen manche Modelle eine Kinderarztpraxis als Anlaufstelle vor oder befreien bis zu einem bestimmten Alter von der Beizugspflicht.
- Zahnbehandlungen: Sie gehören grundsätzlich nicht zur Grundversicherung. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt sie nur in Ausnahmefällen, etwa bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems (Art. 31 KVG).
Franchise und Selbstbehalt
Im Hausarztmodell gelten dieselben gesetzlichen Kostenbeteiligungen wie im Standardmodell. Das BAG fasst sie auf seiner Seite zur Kostenbeteiligung zusammen:
| Kostenbeteiligung | Erwachsene | Kinder bis 18 Jahre |
|---|---|---|
| ordentliche Franchise pro Jahr | 300 Franken | keine |
| wählbare Franchisen | 500 bis 2500 Franken | 100 bis 600 Franken |
| Selbstbehalt | 10 Prozent, höchstens 700 Franken pro Jahr | 10 Prozent, höchstens 350 Franken pro Jahr |
Die Franchise bezahlen Sie jedes Jahr selbst, bevor die Krankenkasse Kosten übernimmt. Danach tragen Sie den Selbstbehalt. Bei einem Spitalaufenthalt kommt ein Beitrag von 15 Franken pro Tag hinzu; davon ausgenommen sind unter anderem Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie junge Erwachsene bis 25 Jahre in Ausbildung.
Bei bestimmten Arzneimitteln beträgt der Selbstbehalt 40 Prozent, typischerweise bei Originalpräparaten, für die es günstigere Präparate mit gleichem Wirkstoff gibt. Das gilt nicht, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt das Originalpräparat ausdrücklich aus medizinischen Gründen verschreibt. Fragen Sie deshalb bei Dauermedikamenten nach, ob ein Generikum infrage kommt.
Eine hohe Franchise senkt die Prämie, kann bei Krankheit aber teuer werden. Sie eignet sich eher für Menschen, die selten ärztliche Leistungen brauchen und einen grösseren Betrag aus eigenen Mitteln bezahlen könnten. Beachten Sie ausserdem: Der Bundesrat hat im März 2026 eine Vorlage in die Vernehmlassung geschickt, nach der die ordentliche Franchise für Erwachsene von 300 auf 400 Franken steigen soll. Die Änderung ist noch nicht in Kraft.
Was bei Verstössen gegen die Modellregeln droht
Die Prämienersparnis setzt voraus, dass Sie sich an die Regeln halten. Gehen Sie ohne Notfall und ohne Überweisung direkt zu einer Spezialistin, sehen die Versicherungsbedingungen typischerweise Folgen vor. In den Bedingungen eines grossen Versicherers heisst es zum Beispiel:
- Kosten: Der Versicherer kann die Übernahme von Leistungen ablehnen oder bereits bezahlte Beträge zurückfordern, wenn die Behandlung nicht über die Hausarztpraxis veranlasst wurde.
- Ausschluss aus dem Modell: Bei Verstössen kann die versicherte Person für eine bestimmte Zeit aus den alternativen Modellen ausgeschlossen und in das Standardmodell mit freier Arztwahl überführt werden. Damit entfällt der Prämienrabatt.
Die genauen Folgen unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer. Im Zweifel rufen Sie vor einem Termin bei Ihrer Hausarztpraxis an.
Die passende Hausarztpraxis im Raum Zürich finden
Bevor Sie in ein Hausarztmodell wechseln, sollten Sie zwei Dinge klären: ob Ihre Wunschpraxis auf der Liste des Versicherers steht und ob sie neue Patientinnen und Patienten aufnimmt. Nicht jede Praxis kann das jederzeit.
Achten Sie auf die Fristen. Eine Kündigung der Grundversicherung, um auf den 1. Januar den Versicherer zu wechseln, muss bis zum 30. November bei Ihrem bisherigen Versicherer eingetroffen sein; der Poststempel zählt nicht. Wollen Sie beim selben Versicherer das Modell wechseln oder eine tiefere Franchise wählen, gilt ebenfalls der 30. November für die schriftliche Mitteilung. Ihre neue Prämie muss Ihnen der Versicherer bis Ende Oktober mitteilen.
Viele Versicherte schätzen Gruppenpraxen, weil dort bei Ferien oder Krankheit der eigenen Ärztin oft Kolleginnen und Kollegen im selben Haus einspringen können. Fragen Sie bei der Wahl nach, wie die Praxis die Vertretung regelt. So stellen Sie sicher, dass das Hausarztmodell im Alltag zu Ihnen passt.