Recht & Notariat
Erstberatung beim Anwalt: Was sie kostet und wie Sie sich vorbereiten
Redaktion Erfahrungsatlas · zuletzt aktualisiert am 3. November 2026
Eine Kündigung, ein Streit mit dem Vermieter oder ein Mangel beim Autokauf: Rechtliche Probleme werfen schnell Fragen auf, die eine Anwältin oder ein Anwalt klären kann. Viele zögern trotzdem, weil sie hohe Kosten fürchten. Für Verbraucherinnen und Verbraucher setzt das Gesetz bei der ersten Beratung jedoch eine klare Obergrenze, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die gesetzliche Obergrenze nach § 34 RVG
Wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für eine Beratung bezahlt werden, regelt § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Danach soll die Anwältin oder der Anwalt für eine Beratung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Kommt keine Vereinbarung zustande, richtet sich die Gebühr nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt in diesem Fall eine Obergrenze:
- Für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten beträgt die Gebühr höchstens 250 Euro.
- Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt sie höchstens 190 Euro.
Hinzu kommen die Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent und gegebenenfalls Auslagen, etwa eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte. Für ein erstes Beratungsgespräch ergibt sich damit eine Gebühr von höchstens 226,10 Euro einschließlich Umsatzsteuer, zuzüglich etwaiger Auslagen.
Zwei Punkte sollten Sie dabei kennen. Erstens greift die Obergrenze nur, wenn Sie mit der Kanzlei keine Gebührenvereinbarung getroffen haben. Haben Sie eine Vereinbarung unterschrieben, gilt der dort festgelegte Betrag, der auch höher liegen kann. Fragen Sie deshalb vor dem Gespräch, wie abgerechnet wird. Zweitens gilt die Grenze nur für Verbraucher. Wer als Selbständiger, Freiberufler oder Unternehmen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Rat sucht, kann sich nicht darauf berufen.
Was eine Erstberatung leistet und wo sie endet
Eine realistische Erwartung an den ersten Termin vermeidet Enttäuschungen. Die Erstberatung ist eine erste rechtliche Einschätzung:
- Das leistet sie: Die Anwältin oder der Anwalt hört Ihnen zu, ordnet den Sachverhalt rechtlich ein, schätzt die Erfolgsaussichten ein, weist auf laufende Fristen hin und skizziert, welche Kosten ein weiteres Vorgehen verursachen kann.
- Hier endet sie: Sobald die Kanzlei nach außen tätig wird, etwa ein Schreiben an den Arbeitgeber oder die gegnerische Versicherung verfasst oder Klage erhebt, geht die Tätigkeit über eine Beratung hinaus. Dann entstehen weitere Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG. Die Beratungsgebühr wird auf eine damit zusammenhängende spätere Gebühr angerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Sprechen Sie offen an, ab welchem Schritt zusätzliche Kosten entstehen würden. Eine gute Kanzlei erklärt Ihnen das von sich aus.
Fachanwältinnen und Fachanwälte
Bei der Suche nach einer Kanzlei begegnen Ihnen Bezeichnungen wie „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ oder „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“. Die Befugnis, eine solche Bezeichnung zu führen, wird nach § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) von der Rechtsanwaltskammer verliehen, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachgewiesen sind.
Die Einzelheiten regelt die Fachanwaltsordnung. Verlangt wird unter anderem eine Mindestzahl selbst bearbeiteter Fälle, die je nach Fachgebiet unterschiedlich hoch ist, im Arbeitsrecht zum Beispiel 100 und im Familienrecht 120 Fälle. Wer die Bezeichnung führt, muss sich außerdem jedes Jahr auf seinem Gebiet fortbilden, mindestens 15 Zeitstunden. Bei speziellen Fragen kann es sich lohnen, gezielt nach einer entsprechenden Fachanwältin oder einem Fachanwalt zu suchen.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Wer nur ein geringes Einkommen hat, muss auf anwaltlichen Rat nicht verzichten. Für Angelegenheiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens gibt es die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Sie wird gewährt, wenn Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint. Eine andere Möglichkeit kann zum Beispiel eine bestehende Rechtsschutzversicherung sein.
So gehen Sie vor:
- Sie stellen den Antrag beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, in der Regel also an Ihrem Wohnort. Das geht mündlich bei der Geschäftsstelle oder schriftlich. Bringen Sie Nachweise über Einkommen, Miete und Vermögen sowie Unterlagen zu Ihrem Anliegen mit.
- Bewilligt das Gericht die Beratungshilfe, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie zu einer Kanzlei Ihrer Wahl gehen.
- Sie können sich auch direkt an eine Kanzlei wenden und den Antrag nachträglich stellen. Nach § 6 Abs. 2 BerHG muss er dann spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung gestellt werden.
Die Kanzlei darf von Ihnen eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro verlangen (Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG); sie kann Ihnen diese Gebühr auch erlassen. Die übrige Vergütung erhält die Kanzlei nach § 44 RVG aus der Landeskasse.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, kann Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO helfen. Sie wird bewilligt, wenn Sie die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Beachten Sie: Verlieren Sie den Prozess, bleibt die Pflicht bestehen, die Kosten der Gegenseite zu erstatten (§ 123 ZPO).
Rechtsschutzversicherung: vorher nachfragen
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie unter Umständen auch die Kosten einer Beratung. Klären Sie vor dem Termin zwei Punkte:
- Versicherter Bereich: Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag das betroffene Rechtsgebiet abdeckt. Ein Arbeitsrechtsschutz hilft zum Beispiel nicht bei einem Mietstreit, und manche Rechtsgebiete sind in vielen Tarifen ausgeschlossen oder nur eingeschränkt versichert.
- Selbstbeteiligung: Haben Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart, etwa 150 Euro, tragen Sie die Beratungskosten bis zu diesem Betrag selbst.
Melden Sie den Fall vor dem Termin bei Ihrer Versicherung, lassen Sie sich eine Schadennummer geben und bitten Sie um eine Deckungszusage. Diese Angaben geben Sie der Kanzlei.
Gut vorbereitet ins Gespräch
Je klarer Sie Ihren Fall darstellen, desto mehr können Sie aus der Beratungszeit herausholen:
- Zeitlicher Ablauf: Schreiben Sie auf einer Seite stichpunktartig auf, was wann geschehen ist: Wer hat wann angerufen, wann kam welches Schreiben, welche Absprachen gab es?
- Unterlagen: Bringen Sie alle wichtigen Dokumente geordnet mit, etwa Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rechnungen, Kündigungsschreiben und den bisherigen Schriftverkehr.
- Ihre Fragen: Notieren Sie zwei oder drei konkrete Fragen, zum Beispiel: Welche Frist läuft? Lohnt sich ein Verfahren wirtschaftlich? Welche Belege fehlen mir noch?
Fristen im Blick behalten
Bei Kündigungen und behördlichen Bescheiden laufen oft kurze Fristen. Im Arbeitsrecht gilt nach § 4 Kündigungsschutzgesetz: Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam; eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.
Sagen Sie deshalb schon bei der Terminvereinbarung, wenn eine Frist bald abläuft. Dann kann die Kanzlei Ihnen rechtzeitig einen Termin geben.