Handwerk & Bau

Handwerker beauftragen: Kostenvoranschlag, Angebot und Abnahme

Redaktion Erfahrungsatlas · zuletzt aktualisiert am 3. November 2026

Ob Badsanierung, neue Elektroleitungen oder eine Reparatur am Dach: Bei Handwerksaufträgen geht es oft um viel Geld. Unklare Absprachen über den Leistungsumfang, unerwartete Mehrkosten oder Mängel belasten dann schnell das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Betrieb. Wer die zentralen Regeln von der ersten Anfrage bis zur Abnahme kennt, kann vielen Konflikten vorbeugen.

Kostenvoranschlag oder Festpreis: der Unterschied

Wenn Sie Handwerksbetriebe anfragen, erhalten Sie in der Regel entweder einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot mit Festpreis. Rechtlich gehören beide zum Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 631 ff. BGB), sie wirken aber unterschiedlich:

  • Festpreis oder Pauschalpreis: Vereinbaren Sie für eine genau beschriebene Leistung einen festen Preis, ist dieser Betrag für diese Leistung bindend. Dauert die Arbeit länger oder wird Material teurer, darf der Betrieb den Preis nicht einseitig erhöhen. Ändern oder erweitern Sie dagegen den Auftrag, kann sich auch der Preis ändern.
  • Kostenvoranschlag: Er ist eine fachliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Übernimmt der Betrieb keine ausdrückliche Gewähr für seine Richtigkeit, wird am Ende nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.

Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

Manche Betriebe verlangen Geld für einen Kostenvoranschlag, etwa wenn dafür eine aufwendige Besichtigung nötig ist. Das Gesetz ist hier eindeutig: Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten.

Ein Betrieb kann den Kostenvoranschlag also nur dann berechnen, wenn das vorher klar vereinbart wurde. Wird Ihnen ohne eine solche Absprache nachträglich eine Rechnung dafür gestellt, müssen Sie diese in der Regel nicht bezahlen. Soll der Voranschlag kostenpflichtig sein, halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest und fragen Sie, ob der Betrag bei Auftragserteilung angerechnet wird.

Wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird

Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass ein Kostenvoranschlag deutlich überschritten wird, darf der Betrieb nicht einfach weiterarbeiten und Sie am Ende mit einer viel höheren Rechnung überraschen. Nach § 649 Abs. 2 BGB muss er Ihnen unverzüglich Bescheid geben, wenn eine wesentliche Überschreitung zu erwarten ist.

Ab wann eine Überschreitung wesentlich ist, legt das Gesetz nicht fest. Es kommt auf den Einzelfall an. Die Stiftung Warentest geht davon aus, dass eine Rechnung bis zu etwa 20 Prozent über dem Voranschlag liegen darf.

Erhalten Sie eine solche Anzeige, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Kündigen: Sie können den Vertrag aus diesem Grund kündigen. Der Betrieb kann dann nach § 649 Abs. 1 in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB nur einen Teil der Vergütung verlangen, der der bereits geleisteten Arbeit entspricht, und Ersatz seiner darin nicht enthaltenen Auslagen.
  2. Weitermachen lassen: Sie einigen sich auf den neuen Kostenrahmen. Halten Sie diese Einigung schriftlich fest.

Unterlässt der Betrieb die rechtzeitige Anzeige, kann er Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Lassen Sie sich in einem solchen Fall beraten, bevor Sie eine deutlich höhere Rechnung begleichen.

Abschlagszahlungen

Bei größeren Aufträgen verlangen Betriebe häufig Abschlagszahlungen. Nach § 632a BGB darf der Unternehmer einen Abschlag in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Diese Leistungen muss er durch eine nachvollziehbare Aufstellung belegen. Sind sie nicht vertragsgemäß, können Sie einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten. Zahlen Sie deshalb keine hohen Beträge für Arbeiten, die noch gar nicht ausgeführt sind.

Für Verbraucherbauverträge, also Verträge über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude (§ 650i BGB), gelten zusätzliche Schutzregeln. Die Abschläge dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Außerdem steht Ihnen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu (§ 650m BGB).

Vergleichbare Angebote einholen

Um Preise sinnvoll vergleichen zu können, reicht eine kurze telefonische Anfrage meist nicht aus. Beschreiben Sie die gewünschte Leistung schriftlich und möglichst genau:

  • Maße und Flächen, zum Beispiel die Quadratmeter der zu fliesenden Wand.
  • Gewünschtes Material oder gewünschte Qualität, etwa Hersteller, Modell oder Güteklasse.
  • Vorarbeiten und Entsorgung: Wer entfernt alte Fliesen oder Sanitärobjekte, wer übernimmt den Abtransport des Bauschutts?

Schicken Sie diese Beschreibung an mehrere Betriebe, zum Beispiel an drei. Vergleichen Sie nicht nur den Endpreis, sondern auch einzelne Posten wie Anfahrt, Gerüst, Maschinen und die Stundensätze für mögliche Zusatzarbeiten.

Die Abnahme: ein entscheidender Termin

Mit der Abnahme nach § 640 BGB erklären Sie, dass Sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen. Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern. Mit der Abnahme ändert sich einiges:

  • Fälligkeit: Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB). Vorher schulden Sie, abgesehen von berechtigten Abschlägen, keine Schlusszahlung.
  • Beweislast: Bis zur Abnahme muss der Betrieb nachweisen, dass seine Leistung vertragsgemäß ist. Danach müssen in der Regel Sie beweisen, dass ein Mangel vorliegt.
  • Verjährung: Mit der Abnahme beginnt die Verjährung Ihrer Mängelansprüche (§ 634a BGB). Bei einem Bauwerk beträgt sie fünf Jahre, bei Arbeiten, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen, in der Regel zwei Jahre.
  • Bekannte Mängel: Nehmen Sie ein Werk ab, obwohl Sie einen Mangel kennen, behalten Sie bestimmte Rechte nur, wenn Sie sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten (§ 640 Abs. 3 BGB).

Deshalb sollten Sie die Abnahme nicht im Vorbeigehen an der Haustür erledigen. Gehen Sie die Arbeiten gemeinsam mit dem Betrieb bei gutem Licht durch und halten Sie alle Mängel in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll fest, verbunden mit einem Vorbehalt Ihrer Rechte. Vereinbaren Sie eine Frist für die Nachbesserung. Bis die Mängel beseitigt sind, dürfen Sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung (§ 641 Abs. 3 BGB).

Setzt Ihnen der Betrieb nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme, sollten Sie reagieren. Als Verbraucher gilt das Werk nur dann ohne Ihre Erklärung als abgenommen, wenn der Betrieb Sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat und Sie die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert haben (§ 640 Abs. 2 BGB).

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt können Sie nach § 35a Abs. 3 EStG eine Ermäßigung Ihrer Einkommensteuer beantragen. Die Voraussetzungen im Überblick:

  1. Höhe: Die Steuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von 6.000 Euro. Zu den Arbeitskosten zählen auch Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten sind nicht begünstigt.
  2. Rechnung: Sie brauchen eine Rechnung, aus der sich der Anteil der Arbeitskosten ergibt. Selbst schätzen dürfen Sie diesen Anteil nicht.
  3. Zahlung auf das Konto: Der Betrag muss auf das Konto des Betriebs gezahlt werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  4. Ausschlüsse: Nicht begünstigt sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse erhalten, sowie Arbeiten im Rahmen eines Neubaus bis zu seiner Fertigstellung.

Eine genaue Leistungsbeschreibung, ein geprüfter Kostenvoranschlag, ein sorgfältiges Abnahmeprotokoll und die Zahlung per Überweisung schaffen eine solide Grundlage für Ihr Projekt.